Edict : 1. Dasz niemand mit Vorbeygehung derer ersten Instantzten Seiner Königl. Majestät ... mit Klagen behelligen solle ... , 2. Dasz derjenige welcher sich ohne Grund wieder die Justitz-Collegia ... beschweret mit Geld ... , 3. Dasz auch ferner keine Commissiones, als wann zuvor 1200. Rthlr. zur Recruten-Casse erleget worden ...
Bok Tysk 1738