Codex Maximilianeus Bavaricus, civilis, oder neu verbessert- und ergänzt Chur-bayerisches Land-Recht, welches alle zur bürgerlichen Rechts-Gelehrsamkeit gehörige Materialen, so viel nicht schon in dem bereits Ao. 1751 respectivè 1753 neu-eröfneten Codice Criminali und Judiciario besonders hievon enthalten ist, sowohl nach denen Gemein- als Statutarischen Rechts-Grundsätzen ...benebst dem am Ende beygefügten Lehen-Recht in sich begreift, sohin mit Einschluß obgedacht- neuer Gerichts- und Criminal-Ordnungen ein kurz- deutlich- ordentlich- und vollständiges Systema Juris Privati Universi, wie solches in hiesigen Chur-Landen dermahlen üblich und eingeführt ist, in IV. Theilen, XLIX. Capituln, doch allerweegen in ganz natürlich- und ungezwungnen Zusammenhang darstellt


[Von Gottes Gnaden Wir Maximilian Joseph, in Ober- und Nieder-Bayrn, ...]
Bok Tysk 1756

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